In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich unsere Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der eingetretenen Störung. Hierzu zählen auch aber nicht nur nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Unruhen, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, stattliche Import- oder Exportbeschränkungen, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z. B. Material oder Energiemangel bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten, es sei denn, wir haben den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.
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Stand: Juni 2022